Hunderecht

Was ist ein Hund wert?

Was ist ein Hund wert ?

Um den Wert eines  Hundes beziffern zu können, sind mehrere Faktoren zu
berücksichtigen.

Der Schadensersatz  für Tötung oder Verletzung von Hunden kann ausgelöst werden
aufgrund

1. Haftung aus  Vertrag - Beispiel: der in Pflege gegebene Hund wird mangelhaft
beaufsichtig, reißt aus und rennt in ein Auto

2.
Tierhalterhaftung - Beispiel: ein Pferd  tritt den Hund

3.
Verschuldenshaftung - Beispiel: ein Jäger erschießt den Hund, da er
ihn mit einem Stück Wild verwechselt hat

Dabei spielt eine  Rolle, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zu
prüfen ist auch, ob dem Geschädigten bei der Entstehung des
Schadens oder bei der Abwendung oder Minderung ein mitwirkendes
Verschulden trifft. Ob die Schadensminderungspflicht verletzt wurde,
kann oft nur ein Sachverständiger beurteilen. So ist bspw. ein
Warnhalsband zwar nicht vorgeschrieben, kann aber zur leichteren
Erkennbarkeit dem Hund angelegt werden.

Zur Höhe des  Schadensersatzes ist anzumerken, dass weder der persönliche
Liebhaberwert (Affektionsinteresse) zu ersetzen noch Schmerzensgeld
zu zahlen ist, dies sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn
mittlerweile der Tierschutz im Grundgesetz verankert ist.

Zumeist wird kein  Naturalersatz, also kein neuer bzw. geheilter Hund, sondern
Geldersatz geleistet. Bei Tötung eines Hundes ist in aller Regel der
Marktpreis zu ersetzen. Die für den Hund vor dem Schadensereignis
gemachten Investitionen für Ankauf, Aufzucht, Fütterung und
Ausbildung spielen aber nur  indirekt eine Rolle, und zwar dann, wenn sie zu einer Werterhöhung
des Hundes geführt haben (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR
199/76; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94; OLG Celle,
Urteil vom 21.02.2007, AZ: 14 U 202/00; OLG Schleswig, Urteil vom
27.05.1993, AZ: 7 U 9/92).

Auch Tiere  unterliegen einem Vergänglichkeitsrisiko. Die dadurch resultierende
Altersentwertung ist durch eine entsprechende Altersabschreibung zu
berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR 199/76).

Unter Umständen  kann entgangener Gewinn  (merkantiler Zuchtwert) geltend gemacht werden. Die Umstände, die  einen Gewinn wahrscheinlich machen, müssen sachverständig ermittelt
werden. Geht es z.B. um den merkantilen Zuchtwert einer Hündin,
spielen ihr Alter, die zu erwartende Zahl von Würfen und die
durchschnittliche Welpenzahl eine Rolle. Von dem für die Welpen
anzusetzenden Preis sind die  mangels Zucht nicht erforderlichen Aufwendungen abzuziehen, außerdem  muss das Risiko der Welpensterblichkeit veranschlagt werden. Mit
einer mindestens 7-jährigen Hündin wird bspw. nicht mehr gezüchtet.

Solche  Berechnungen sind nicht erforderlich, wenn für den festgestellten
Marktwert ein vergleichbarer Hund gekauft werden kann (OLG Hamm,
Urteil vom 02.11.1992, AZ: 6 U 94/92).

Bei der Verletzung  eines Hundes ist grundsätzlich ein Sachverständiger mit
veterinärmedizinischen Kenntnissen erforderlich. Die
Heilbehandlungskosten können den Marktwert gem. § 251 Abs. 2 S. 2
BGB erheblich übersteigen (LG Mannheim, Urteil vom 02.02.1995, AZ:
10 S 127/94; LG Essen, Urteil vom  04.11.2003, AZ: 13 S 84/03; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20  U 2/94). Einige Gerichte lehnen sogar jede Begrenzung ab.

Zunächst wird der  Marktpreis des Hundes vor dem schädigenden Ereignis ermittelt. Dem
wird der Marktwert nach Abschluss der Heilbehandlung unter
Berücksichtigung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten
gegenübergestellt. Die Differenz ist als Schaden zu ersetzen.
Entgangener Gewinn wird ermittelt wie bei der Tötung des Hundes,
wobei die Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sind.
Auch für verletzte Tiere gibt es einen merkantilen Minderwert, etwa
für einen einäugigen Hund (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998, AZ: 9 U
131/96).

Die altersbedingte  Wertminderung ist ab dem 4. Lebensjahr bei zunächst linearer
Abschreibung zu berücksichtigen. Im Alter von 8 Jahren beträgt die
altersbedingte Wertminderung noch 50%. Im Alter von 12 Jahren besteht
kein Marktwert mehr, bei alten Hunden muss evtl. eine individuelle
Bewertung erfolgen.

Eine  Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken,
die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden,
abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen
Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Frank
Richter
Rechtsanwalt
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